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Einladung zur Ordination von Pastorin Inga Leicher

Eingang: 29.06.2022, Veröffentlicht: 29.06.2022

Einladung zur Ordination von Pastorin Inga Leicher
Am Samstag den 02.Juli ist es soweit. Inga Leicher wird von Regionalbischöfin Dr. Adelheid Ruck-Schröder als neue Pastorin für die Kirchengemeinden Duingen und Coppengrave mit der Kapellengemeinde Ith-Weenzer Bruch in ihr Amt eingeführt.
Zu diesem Ordinationsgottesdienst um 15.00 Uhr in der Katharinenkirche in Duingen wird herzlich eingeladen. Im Anschluss gibt es bei einem kleinen Empfang die Möglichkeit zum persönlichen Kennenlernen.

Ort: Katharinenkirche in Duingen
Zeit: Sa. 02.06.2022 15:00 Uhr




Was bedeutet Ordination?
Das Wort kommt aus dem lateinischen ordinatio: Einsetzung, Anordnen, Weihe
Durch die Ordination wird der Ordinierte in das geistliche Amt zur Wortverkündigung und Verwaltung der Sakramente(Taufe und Abendmahl) berufen.


Auszug aus dem Pfarrdienstgesetz der EKD

Teil 2 Ordination

§ 3 PfDG.EKD
Ordination
(1) Das mit der Ordination anvertraute Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Amt) ist auf Lebenszeit angelegt.
(2) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis ihrer Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, ihren Dienst nach den Ordnungen ihrer Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.

§ 4 PfDG.EKD
Voraussetzungen, Verfahren
(1) Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann durch die Ordination Frauen und Männern anvertraut werden, die sich im Glauben an das Evangelium gebunden wissen, am Leben der christlichen Gemeinde teilnehmen und die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Befähigung und ihrer Ausbildung für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung geeignet sind.
(2) Der Entscheidung über die Ordination geht ein Ordinationsgespräch über die Bedeutung der Ordination und die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes voraus.
(3) Eine Versagung der Ordination ist auf Verlangen zu begründen. Die Versagung der Ordination ist rechtlich nur insoweit überprüfbar, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
(4) Vor der Ordination erklären diejenigen, die ordiniert werden sollen: "Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis meiner Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird". Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine andere Verpflichtungserklärung bestimmen.
(5) Die Ordination wird in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende vollzogen. Über die Ordination wird eine Urkunde ausgestellt.
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