Kirchengemeinde Coppengrave
Kirchengemeinde Duingen
Capellenhagen Coppengrave Duingen Fölziehausen Weenzen

Offizielle Bekanntgabe des Wahlergebnisses - Beschwerdefristen (18.03.2018)

18.03.2018

Offizielle Bekanntgabe des Wahlergebnisses - Beschwerdefristen
An diesem Sonntag wird in allen Gemeinden der Landeskirche das Wahlergenis im Gottesdienst offiziell verkündet. Im Gottesdienst der Kirchengemeinde Coppenengrave, der diesen Sonntag in Weenzen stattfand, wurde das offizielle Wahlergebnis von Kirchenvorsteherin Kirsten Türk verlesen. Ebenso wurden die Beschwerdemöglichkeiten und die Fristen hingewiesen. In allen Orten wird das Wahlergebnis im Schaukasten ausgehängt und auf dieser Homepage veröffentlicht.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses



Bei der am 11. März 2018 vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand Coppengrave und dem - Kapellenvorstand Ith-Weenzer Bruch sind folgende Mitglieder der Kirchengemeinde Coppengrave und der Kapellengemeinde Ith Weenzer Bruch gewählt worden:
In den Kirchenvorstand der St. Franziskuskirchengemeinde Coppengrave wurden gewählt: im Wahlbezirk Coppengrave:
1. Jutta Hansemann
2. Traute Hennemann
3. Petra Woscholski
In den Kapellenvorstand Ith-Weenzer Bruch wurden gewählt:
aus dem Wahlbezirk Weenzen:
1. Kirsten Türk
aus dem Wahlbezirk Capellenhagen-Fölziehausen wurden gewählt
1. Waltraud Basse
2. Maja Loges
Zu Ersatzkapellenvorstehern wurden gewählt:
1. Verena Cohrs
2. Maren Richter
Damit sind zugleich zu Kirchenvorsteherinnen der Ev.-luth. St. Franziskuskirche-Kirchengemeinde Coppengrave gewählt worden:
1. Waltraud Basse
2. Maja Loges
3. Kirsten Türk
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am 18.03.2018 bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Hildesheimer Land- Alfeld in Hildesheim Gropiusstr.5, 31137 Hildesheim anfechten.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand.

Der Kirchenvorstand
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